Ein Energieaudit ist eine Vor-Ort-Energieberatung durch einen entsprechend ausgebildeten Experten ("Auditor").
Seit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im April 2015 sind sogenannte Nicht-KMU (KMU: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) verpflichtet, ihren Energieverbrauch regelmäßig überprüfen zu lassen. Das Gesetz betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen nach der EU-Empfehlung darstellen (KMU).
Als Nicht-KMU gilt,
Der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung wird zumeist durch Energieaudits nachgekommen. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind kommunale Regiebetriebe und Einrichtungen, die überwiegend hoheitlich arbeiten, wie etwa Verwaltungen oder Gerichte oder Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben.
Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015.
Ein Energieaudit muss folgende Anforderungen erfüllen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das mit der operativen Umsetzung des EDL-G betraut ist, hat eine Liste mit für den Audit qualifizierten Energieberatern veröffentlicht.
Die Bundesregierung hat eine Änderung des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) verabschiedet, die für kleinere Unternehmen interessant sein kann, verabschiedet. Am 20. September soll die Gesetzesänderung im Bundesrat verabschiedet werden.
Alle Unternehmen, die im Jahr einen Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von weniger als 500.000 Kilowattstunden aufweisen, sind vom Energieaudit befreit. Entscheidend ist dabei der Gesamtenergieverbrauch im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Kalenderjahr an dem das neue Energieaudit stattfinden muss – also im aktuellen Fall das Kalenderjahr 2018. Die betroffenen Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber nachweisen, dass sie diese Grenze nicht überschreiten. Das entlastet rund 3.500 Unternehmen und reduziert den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Millionen Euro.
Die Qualität der Energieaudits sollen durch regelmäßige Fortbildungen für Energieauditoren verbessert werden. „Die für hochwertige Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse sind durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten“, heißt es in der novellierten Fassung des Gesetzes. Für diese Fortbildungsmaßnahmen sieht der Gesetzesentwurf aber eine dreijährige Übergangsfrist vor.
Alle betroffenen Unternehmen (nicht-KMUs) müssen allerdings ab sofort eine elektronische Energieauditerklärung abgeben – auch die Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, wenn auch nur in einem geringeren Umfang.
Die Meldepflicht beinhaltet Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch und zu bestehenden Kosten, aufgeschlüsselt nach Energieträgern. Darüber hinaus müssen weitere detaillierte Ergebnisse des Energieauditberichts gemeldet werden.
Unternehmen unterhalb der Bagatellgrenze müssen zum einen erklären, dass sie unter der Bagatellgrenze liegen und zum anderen Angaben zum Gesamtenergieverbrauch und zu den Kosten aufgeschlüsselt nach Energieträgern machen.
Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
Alle Unternehmen sind verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen (Ausnahme: Bagatellgrenze oder ein vollständig implementiertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001). Wird die Pflicht zum Energieaudit ignoriert, dann drohen wie bisher Bußgelder bis zu 50.000€.